F.A.Q.

1. Der Umfang der Besonderen Vertragsbedingungen, die vom Bauherrn vorgelegt wurden, betr�gt 20 Seiten. Wie ist der �bliche Umfang der S.C.C. Bedingungen in der Praxis?
     Es gibt keine allgemeine Anleitung oder Empfehlung f�r den Umfang der Besonderen Vertragsbedingungen - S.C.C. Der Umfang ist f�r jedes einzelne Bauprojekt spezifisch, in einigen F�llen ist aber der gr��ere Umfang der Bedingungen Ausdruck des Ma�es an Unsicherheit oder fehlende Erfahrung desjenigen, der das Auswahlverfahren ausschreibt. F�r den Baulieferanten ist die Ber�cksichtigung dieser Bedingungen insbesondere bei der Angebotsvorlegung und bei Preisbildung im eigentlichen Auswahlverfahren wichtig. Umfang der Besonderen Bedingungen ca. 10 bis 20 Seiten entspricht der �blichen Praxis.

2. Der Vertrag gem�� den FIDIC-Bedingungen, Version 1999, enth�lt eine Menge von Anlagen. Wie ist ihre G�ltigkeit, Verbindlichkeit und Reinfolge aus Sicht des Vertrags?
     In der Praxis der FIDIC-Bedingungen ist der Vertrag wesentlich k�rzer und hat in der Regel Umfang von 2 bis 4 Textseiten, wobei er sich mindestens mit seinem Umfang von unserer Praxis der Werkvertr�ge, die im Einklang mit dem Handelsgesetzbuch abgeschlossen werden, grunds�tzlich unterscheidet. Das Verh�ltnis und die Reinfolge des eigentlichen Vertrags und seiner Anlagen ist im Art. 5.2. der FIDIC-Bedingungen (Priority of documents) und nicht durch unsere Praxis und Empfehlung eines Juristen bestimmt. Eine h�ufige Forderung des Lieferanten bzw. der Anwaltskanzlei an �berarbeitung des Vertrags und an Einarbeitung des Anlagentextes in den eigentlichen Text des "kurzen" Vertrags ist unsinnig und widerspricht grunds�tzlich dieser Praxis. Der Lieferant best�tigt damit nur, dass er mit der Praxis der FIDIC-Bedigungen keine Erfahrung hat. Das Obengenannte gilt f�r alle Versionen der FIDIC-Bedingungen und auch f�r ihre �lteren Ausgaben.

3. Der Bauherr wendet �ltere Vertragsbedingungen an, die Version 1987. Warum werden nicht die neuesten Vertragsbedingungen von 1999 angewandt, sind auch die �lteren Versionen der FIDIC-Bedingungen weiterhin g�ltig?
     Die Wahl der Vertragsbedingungen f�r die Lieferung ist die Sache des Ausschreibenden. Neuere Bedingungen, insbesondere die Version 1999 des sog. Neuen Gelben Buches und des Neuen Roten Buches entsprechen mehr der neuesten Entwicklung im Bauwesen in der Welt. Aus dem angef�hrten Grund ist die Anwendung von �lteren Versionen ein Schritt zur�ck. Der Grund f�r diese Entscheidung auf Seite des Bauherrn ist neben anderem Mangel an praktische Erfahrung mit der neueren Version der Bedingungen. �ltere Versionen der Bedingungen sind allerdings nach wie vor g�ltig und ihre G�ltigkeit ist durch Herausgabe von neueren nicht �berholt. Im Falle der Anwendung von �lteren Versionen (Ausgabe 1987) steigt aber in der Regel der Umfang der Besonderen Vertragsbedingungen.

4. Die Anwaltskanzlei bietet an, den vorgelegten FIDIC-Vertrag mit dem Bauherr zu verhandeln. Entspricht dieses Angebot der �blichen Auslandspraxis?
     Die M�glichkeit der Verhandlung des vorgelegten Vertrags h�ngt mit dem Typ des Ausschreibungsverfahrens und mit dem vom Bauherrn benutzten Vertrag zusammen. Wendet der Ausschreibende als Vertragstyp den sog. negotiated contract (Typ eines Verhandlungsvertrags) an, ist eine Verhandlung mit dem Bauherr grunds�tzlich m�glich, obwohl der Umfang der Anmerkungen des Lieferanten, die in der Verhandlung mit dem Bauherr ber�cksichtigt werden, bestimmt nicht gro� sein wird. Er hat eher den Charakter von "kosmetischen Anpassungen" als von grunds�tzlichen Ver�nderungen dieser Bedingungen.
     Im Fall des Vertragstyps sog. tendered contract (Typ eines Tendervertrags) sind jegliche Anmerkungen des Lieferanten im Prinzip ausgeschossen und der Vertragstext ist Bestandteil der Ausschreibungsbedingungen. Durch Abgabe des ausgef�llten Angebots stimmt der Bieter dem vorgelegten Vertragstext des Ausschreibenden ohne Vorbehalte zu. Auch wenn eventuelle Vertragsverhandlung zwischen dem Bauherr und dem Lieferanten den Umfang der Anforderungen des Lieferanten w�hrend der Arbeitsdurchf�hrung einschr�nken kann, wird dieser Vertragstyp von den Investoren immer h�ufiger angewandt.

5. Der Sublieferant und gleichzeitig der Architekt fordern einen Vertragsabschluss gem�� dem Handelsgesetzbuch, obwohl der Vertrag mit dem Bauherr von den FIDIC-Bedingungen ausgeht. Ist es geeignet, den Vertrag mit dem Sublieferanten laut HGB zu schlie�en?
     Der Vertrag gem�� dem Handelsgesetzbuch ist f�r Projekte gr��eren Umfangs und f�r komplexere Projekte grunds�tzlich nicht ausreichend, und zwar insbesondere dann, wenn Projektarbeiten des Lieferanten sein Bestandteil sind. Auch wenn die Vertragsverhandlung gem�� dem HGB f�r den Lieferanten einfacher ist und der Sublieferant in der Regel mit kleinerem Arbeitsumfang und mit kleinerer Verantwortlichkeit argumentiert, kann solcher Vertrag nicht alle Risiken abdecken, die f�r den Lieferanten aus den FIDIC-Vertragsbedingungen resultieren.
     In solchen F�llen kann die FIDIC-Standardversion f�r Sublieferantenarbeiten verwendet werden. In der Praxis bedeutet es, dass wenn der Lieferant keinen identischen Vertrag mit dem Sublieferanten in Form von back-to back-contract, das hei�t 1:1 abschlie�t, dass er auf ihn die Risiken nicht �bertragen kann, die f�r ihn aus den FIDIC-Bedingungen aufgrund des mit dem Bauherrn abgeschlossenen Vertrags resultieren. F�r solche Risiken ist dann der Lieferant selbst verantwortlich, abgesehen davon, dass im Fall von mehreren Sublieferanten die Agenda und der Arbeitsumfang im Zusammenhang mit dem Vergleich der unterschiedlichen Vertrags- und Lieferbedingungen steigt, die einerseits FIDIC und andererseits das bei uns verwendete HGB darstellen.
     Das Obengenannte gilt auch im Fall von Vertr�gen �ber Projektarbeiten, die der Architekt f�r den Generalunternehmer sicherstellt, der die Arbeiten gem�� den FIDIC, D-B-Vertragsbedingungen durchf�hrt. Der Vertragsschluss gem�� dem Handelsgesetzbuch oder der Honorarordnung von �KA (Tschechische Architektenkammer) oder �KAIT (Tschechische Kammer autorisierter Ingenieure und Techniker) ist fr�her oder sp�ter eine Quelle f�r Missverst�ndnisse und Diskrepanzen zwischen dem Generalunternehmer und dem Architekt.

6. Im Vertrag ist "effective contract date" nicht angef�hrt. Bedeutet das, dass der Vertragstext nicht in Ordnung ist?
     Im Fall der FIDIC-Bedingungen gibt es eine Analogie mit unserer Gesch�ftspraxis, die zwischen der G�ltigkeit und der Wirksamkeit des unterschriebenen Vertrags unterscheidet. Die angewandten FIDIC-Bedingungen unterscheiden daher zwischen contract date (G�ltigkeit des Vertrags) und effective contract date (Wirksamkeit des Vertrags). Ist effective contract date im Vertrag nicht angef�hrt, bedeutet das, dass das G�ltigkeitsdatum und das Wirksamkeitsdatum identisch sind. Der angef�hrte Zusammenhang bezieht sich nur auf den Vertrag, nicht auf den Beginn der Bauarbeiten.

7. Wie ist der Umfang der Ingenieur-Kompetenzen anhand der FIDIC-Vertragsbedingungen?
     Die FIDIC-Bedingungen legen im Art. 3.1.bis 3.5. den Umfang der Kompetenzen des Ingenieurs (Engineer) fest. In Abh�ngigkeit von den Projektspezifika, die den Charakter des Projektes, den Umfang der geforderten Bau- und Montagearbeiten, die Art der Projektleitung etc. darstellen, kann der Umfang der Ingenieur-Kompetenzen im Teil der Besonderen Vertragsbedingungen S.C.C. erweitert werden. Seine Ernennung ist in der Regel bereits im Schreiben des Bauherrn �ber Best�tigung des Auftrags (Letter of Acceptance - LA) angef�hrt. In der Praxis gibt es auch F�lle, wo der Ingenieur mit dem Bauherrn noch vor der Unterzeichnung des Vertrags mit dem Lieferanten, z.B. bereits am Ausschreibungsverfahren etc. zusammenarbeitet.

8. Der Ingenieur lehnt es ab, die ausgestellte Teilrechnung - IPC zu bezahlen, da der Lieferant den Monatsbericht �ber Ablauf der Arbeiten nicht vorlegte. Ist dieser Vorgang im Einklang mit den FIDIC-Bedingungen?
     Der angef�hrte Vorgang entspricht der Praxis der FIDIC-Bedingungen. Im Einklang mit Art. 4.21. der Bedingungen ist der Lieferant verpflichtet, Monatsberichte �ber Bauablauf vorzulegen, und der Ingenieur kann die Bezahlung der Rechnung des Lieferanten anhalten.

9. Der Bauherr wies das im Einklang mit den FIDIC-Vertragsbedingungen vorgelegte Claim als unbegr�ndet zur�ck. Bedeutet das wirklich, dass wir keinen Anspruch auf Bezahlung der durchgef�hrten ausservertraglichen Leistungen haben?
     Es gilt grunds�tzlich, dass die Ablehnung der Anforderung des Lieferanten in Form vom Claim nicht bedeutet, dass der Lieferant keinen Anspruch auf Bezahlung der vorgelegten ausservertraglichen Leistungen hat. Ein Problem und Schwerpunkt des Streites mit dem Bauherr bleibt aber die Beurteilung, ob die vom Lieferanten durchgef�hrten Arbeiten den ausservertraglichen Leistungen im Einklang mit dem abgeschlossenen Vertrag wirklich entsprechen. Wichtig ist deshalb die Einhaltung insbesondere der formalen Seite dieser komplizierten Agenda (Procedure of Claims), die Inhalt des Art. 20.1. der FIDIC-Bedingungen (Version 1999) bzw. Art. 53.1.-53.4. (Version 1987) ist. Tatsache bleibt aber, dass in der Baupraxis neben der Nichteinhaltung der formalen Seite dieser Agenda viele Anforderungen der Lieferanten unberechtigt sind, indem sie von der Unkenntnis einer grunds�tzlich anderen Vertragspraxis ausgehen. Der Bauherr bzw. der Ingenieur hat daher eine erleichterte Arbeit, denn er weist die vorgelegten ausservertraglichen Leistungen des Lieferanten blo� als unberechtigt zur�ck. Voraussetzung f�r Erhebung jeglicher Anforderung des Lieferanten nach Vertragsschluss und ihre Anerkennung und Bezahlung vom Bauherrn ist insbesondere vollkommene Kenntnis der Vertragsbedingungen und der Konstruktion der vorgelegten Preise im Ausschreibungsverfahren.

10. Im Fall eines ISPA-Projektes, Vertragsversion FIDIC, D-B, 1999, werden die Arbeiten mit aggregierten Positionen bewertet. Auf welche Art und Weise legt der Lieferant die Anforderungen an ausservertraglichen Leistungen vor?
     Bewertung der Arbeiten mit aggregierten Positionen vereinfacht dem Verfasser der Ausschreibungsunterlagen die Arbeit erheblich, andererseits stellt sie aber f�r die Bewertung bzw. f�r die Durchf�hrung der Ver�nderungen im Verlauf des Baus, und zwar unabh�ngig vom Grund deren Entstehung, eine ungen�gende Unterlage dar. podstatn� v�ce polo�ek. Uveden� zp�sob je mo�n� doporu�it pouze v p��padech, kdy jsou projektov� pr�ce prakticky ukon�eny a nep�edpokl�daj� se zm�ny v projektov� ��sti, ani b�hem realizace prac�.
     Das Prinzip der aggregierten Positionen ist die Bewertung der Arbeit oder der Lieferung mit einem Preis, auch wenn in unserer Praxis die Bewertung wesentlich mehr Positionen darstellen w�rden. Die angef�hrte Weise ist nur in den F�llen zu empfehlen, in denen die Projektarbeiten praktisch abgeschlossen sind und Ver�nderungen im Projektteil nicht vorausgesetzt werden, und zwar nicht einmal w�hrend der Arbeitsrealisierung.
     In der Praxis ist die angef�hrte Weise insbesondere in dem Fall nicht geeignet, wenn der Bauherr die Arbeiten f�r einen Nutzer (Einkaufszentren, Verwaltungsobjekte) durchf�hrt, wo h�ufige Ver�nderungen vorgenommen werden, deren Bewertung nicht nur dem Lieferanten, sondern auch dem Bauherr Schwierigkeiten verursacht und auch f�r den eventuellen Nutzer ziemlich un�bersichtlich ist. Sie ist auch im Fall des Vertragstyps D-B nicht zu empfehlen, wo der Lieferant f�r die Planung verantwortlich ist und Alternativl�sungen oder bau-technologische Vorg�nge �bliche Praxis darstellen. Bezifferung jeglicher Ver�nderung w�hrend der Arbeitsdurchf�hrung ist in solchen F�llen schwierig und jede vorgelegte Differenzspezifikation des Lieferanten stellt f�r den Bauherr einen "hohen und unangemessenen Betrag" dar. Das Obengenannte gilt insbesondere aus dem Grund, dass der Lieferant die Preise nicht aufgrund der bestehenden Positionen oder Preisinterpolationen festlegen kann, sondern dass F�lle der sog. individuellen Preiskalkulation der Positionen �berwiegen.

11. Im Rahmen des Auusschreibungsverfahrens gem�� den FIDIC D-B-Bedingungen haben wir Planung f�r die Baugenehmigung erhalten, aber ohne Herausgabe der Baugenehmigung. Sind diese Unterlagen f�r Herausarbeitung und Vorlegung eines Angebots ausreichend?
     Das Ziel der Vorgabe der Bauarbeiten gem�� den DB-Bedingungen ist auf Seite des Bauherrn Bem�hung um Zeiteinsparung, indem sich Projekt- und Bauarbeiten �berlappen, und zwar manchmal in einem nicht mehr ertr�glichen Ma�. Der zweite Grund f�r Anwendung dieser bei uns un�blichen Praxis ist die Bem�hung, die Verantwortlichkeit f�r Projektarbeiten und Ergebnis der Projektt�tigkeit auf den Lieferanten zu �bertragen, obwohl es sich in unseren Verh�ltnissen und Praxis um Verantwortlichkeit des Architekten handelt.
     In der Praxis der D-B-Bedingungen erh�lt der Lieferant im Ausschreibungsverfahren in der Regel die Genehmigungsplanung, manchmal auch ohne g�ltige Baugenehmigung und erarbeitet die Ausf�hrungsplanung auf eigene Kosten. Aus Sicht des Lieferanten handelt es sich damit insbesondere um Eindeutigkeit der Planung, die unserer Praxis insbesondere mit ihrem Umfang und Inhalt nicht immer entspricht. Andererseits sind Bestandteil der Unterlagen des Ausschreibungsverfahrens genaue technische Spezifikationen von Materialien, Lieferungen und Arbeiten.
     Bei der Angebotsvorlegung muss sich der Lieferant insbesondere dieser Tatsachen bewusst sein und daher eine detaillierte Kontrolle der vorgelegten Projektunterlagen und technischen Spezifikationen durchf�hren. F�r Schl�sse oder Anforderungen der Beh�rden im Rahmen der Herausgabe der Baugenehmigung ist aber der Lieferant nicht verantwortlich, falls sie kein Bestandteil der Dokumentation des Ausschreibungsverfahrens waren. Eine h�ufige Argumentierung des Bauherrn ist, dass der Lieferant solche Schl�sse vorauszusetzen hatte, denn sie sind im Erf�llungsort �blich, und dass er die Kosten daf�r bereits in die Angebotspreise einzuschlie�en hatte.

12. Ist es m�glich, den Umfang der ausservertraglichen Leistungen zu definieren, die der Bauherr anhand der FIDIC-Vertragsbedingungen anerkennt?
     In der Auslandspraxis ist der Umfang der ausservertraglichen Leistungen, die der Lieferant nach der Vorlegung der Anforderungen in Form von Claims gewinnen kann, wesentlich kleiner als in unseren Verh�ltnissen und bewegt sich in Gr��enordnung zwischen 3 bis 5% der Vertragssumme. Dieser Stand ist Folge nicht nur der verwendeten Vertr�ge, die die Anforderungen des Bauherrn konsequent durchsetzen, sondern er wird auch durch Anwendung von detaillierten technischen Spezifikationen in Form von Leistungsverzeichnissen (LV) und Beschreibung der geforderten Arbeiten erreicht, die den Umfang der ausservertraglichen Leistungen des Lieferanten grunds�tzlich eliminieren. Voraussetzung f�r deren Bezahlung ist aber jedenfalls ihre Dokumentierung im Einklang mit der vom Vertrag erforderten Methodik.
     Ein erheblicher Umfang der vorgelegten ausservertraglichen Leistungen bedeutet aber in der Praxis nicht, dass der Lieferant auf alle Mehrarbeiten wirklich Anspruch hat. Auch eine Auswertung der ausservertraglichen Leistungen durch Vergleich der vorgelegten und der vom Bauherrn anerkannten und bezahlten Leistungen ist irref�hrend. Sind auf der anderen Seite die Preise des Lieferanten aufgrund des Ausschreibungsverfahrens unrichtig festgelegt, kann der Gewinn des Gesch�ftsvorfalls von den ausservertraglichen Leistungen, die der Bauherr bezahlte, nicht wesentlich erh�ht werden. Mit solchen Leistungen als einer zus�tzlichen Quelle der finanziellen Deckung des Lieferanten w�hrend der Bauarbeiten ist es daher in dieser Praxis nicht zu rechnen. Philosophie einiger Lieferanten, die voraussetzen, dass sie im Ausschreibungsverfahren niedrigere Preise anbieten und sie im Verlauf der Bauarbeiten durch Vorlegung von ausservertraglichen Leistungen erh�hen werden, geht vom Mangel an Erfahrung mit der ausl�ndischen Baupraxis aus. Die angef�hrte Erh�hungsweise kann in dieser Praxis nicht angewandt werden.

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